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Amtsgericht Münster, Urteil vom 18.07.2001
- 48 C 2357/01 -
Mieter darf keinen Vorhang am Balkon anbringen
Vorhang mit Schiene am Balkon ist kein vertragsgemäßer Gebrauch des Balkons
Ein Mieter ist nicht berechtigt, an seinem Balkon einen Vorhang anzubringen, der diesen nach außen völlig abschließt. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine
AG Münster: Vorhang muss weg
Das Amtsgericht Münster entschied, dass der Vermieter die
Balkon ist per Definition ein offener Raum
Nach allgemeiner Definition sei der
Sonnenschirme und Blumenkästen erlaubt, aber keine Vorhänge
Üblicherweise könnten Markisen oder Sonnenschirme angebracht und Blumenkästen an die Brüstung gehängt werden. Jedoch sei es völlig unüblich, einen
Mieter muss auch Dübellöcher entfernen, spachteln und malern
Das Gericht verurteilte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 445 WuM 2001, 445
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Dokument-Nr. 13663
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