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Amtsgericht Münster, Urteil vom 17.02.2003
48 C 2430/02 -

Wohnungsschlüssel verloren: Vermieter darf Wohnungsschloss auf Kosten des Mieters auswechseln lassen

Mieter zu Schadenersatz verpflichtet

Ein Mieter, der einen Schlüssel für ein Schloss zur zentralen Schließanlage verliert, muss für die Kosten des Einbaus eines neuen Schlosses aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter seine Wohnung gekündigt. Bei der Rückgabe der Wohnung gab er statt drei Schlüsseln zur Wohnung nur zwei Wohnungsschlüssel zurück. Sein Wohnungsschloss war Teil einer zentralen Schließanlage. Der Vermieter ließ wegen des einen fehlenden Schlüssels das Wohnungstürschloss gegen ein neues auswechseln. Hierdurch entstanden ihm Kosten, die er vom Mieter forderte.

Mieter muss Schadenersatz zahlen

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Münster. Es kürzte allerdings die Forderung des Vermieters auf 150,- Euro. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass der für die Lieferung und Montage der Schließanlage passende Rundzylinder mit drei Schlüsseln höchstens 150,- Euro kosten dürfte.

Mieter hat seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass der Mieter seine aus dem Mietvertrag resultierenden Sorgfaltspflichten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen sei. Es sei seine Pflicht gewesen, nach Beendigung des Mietverhältnisses alle Schlüssel vollständig zurückzugeben.

Positive Vertragsverletzung

Der Anspruch des Vermieters auf Kostenersatz ergebe sich aus Positiver Vertragsverletzung und aus § 1 des Mietvertrages führte das Amtsgericht aus. Hiernach dürfe der Vermieter neue Schlösser nebst entsprechenden Schlüsseln auf Kosten des Mieters anfertigen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt/WuM 2003, 354/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2003, Seite: 354
WuM 2003, 354

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Dokument-Nr.: 11782 Dokument-Nr. 11782

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