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Amtsgericht Münster, Urteil vom 15.07.1997
- 5 C 3/97 -
Mieter dürfen mitgemieteten Garten mit Maschendrahtzaun einfrieden
Vermieter muss bei geringer optischer Beeinträchtigung Einfriedgung dulden
Umzäunen die Mieter eines Hauses den mitgemieteten Garten mit einem Maschendrahtzaun und liegt nur eine geringe optische Beeinträchtigung des Gesamtgrundstücks vor, so muss der Vermieter die Einfriedung hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Vermieter hat ortsübliche Einfriedung zu dulden
Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass der
Geringe optische Beeinträchtigung lag vor
Es habe nach Auffassung des Gerichts auch keine Veränderung des Gesamtgrundstücks vorgelegen. Denn der geplante
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1997, 486/rb)
- Anlage eines Teiches im mitgemieteten Garten ist kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1992
[Aktenzeichen: 14 S 61/92]) - Vermieter muss Errichtung einer Schaukel und eines Sandkastens im Garten dulden
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.11.1993
[Aktenzeichen: 8 C 475/93])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1997, Seite: 486 WuM 1997, 486
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Dokument-Nr. 15980
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