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Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1992
- 14 S 61/92 -
Anlage eines Teiches im mitgemieteten Garten ist kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache
Vermieter hat daher kein Beseitigungsanspruch
Legt ein Mieter im mitgemieteten Garten einen Teich an, so ist darin kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu sehen. Der Vermieter kann daher nicht die Beseitigung des Gartenteichs verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legten die
Anspruch auf Beseitigung des Gartenteichs bestand nicht
Das Landgericht Lübeck entschied gegen die
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache lag nicht vor
Weiterhin habe sich der Anspruch nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus § 550 BGB ergeben. Danach habe ein
Anlage des Teichs führte zu keiner Eigentumsbeeinträchtigung
Schließlich habe sich der Beseitigungsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht aus § 1004 BGB ergeben. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 1993, 669/rb)
- Mieter darf im Garten Schaukel, Sandkasten und Klettergerüst aufstellen
(Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 15.01.2002
[Aktenzeichen: 20 C 443/01]) - Aufstellen einer Hundehütte oder eines Planschbeckens im mitgemieteten Garten erlaubt
(Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.11.1995
[Aktenzeichen: 713b C 736/95])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1993, Seite: 669 WuM 1993, 669
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Dokument-Nr. 14252
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