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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.07.2017
- 239 C 1390/17 -
AG Nürnberg zur Haftung beim Besuch einer Reithalle mit Kleinkindern
Scheuen des Pferdes durch Poltergeräusche und Verletzung der Halterin des Pferdes stellen letztlich Verwirklichung einer Tiergefahr dar
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Zuschauerin in einer Reithalle, nicht für die Verletzung einer Reiterin haftet, weil das Enkelkind der Besucherin durch ein Poltergeräusch an der Bande des Zuschauerbereichs ein Scheuen des Pferdes verursacht haben soll. Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab, weil sich aus Sicht des Gerichts bei dem Geschehen letztlich eine Tiergefahr verwirklicht hatte und der Ablauf für die Zuschauerin und ihr Enkelkind auch nicht vorhersehbar war.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens besuchte im Oktober 2016 zusammen mit ihren damals drei und fünf Jahre alten Enkelkindern eine Reithalle in Nürnberg. Sie hielt sich dort im Zuschauerbereich auf. Damit der dreijährige Enkel besser sehen konnte, setzte die Beklagte diesen auf die Holzbande. Der Enkel, welcher Turnschuhe trug, schlug mit seinen Füßen gegen die Bande, wodurch ein Poltergeräusch entstand. Die Klägerin führte ihr
Schreckhaftes Verhalten des Pferdes durch Poltergeräusche für Beklagte nicht vorhersehbar
Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Dabei ging das Gericht grundsätzlich davon aus, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin schilderte, verneinte aber aus rechtlichen Gründen eine
Beklagte wurde beim Betreten der Reithalle nicht auf Pflicht zum geräuscharmen Verhalten hingewiesen
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das Landgericht hatte ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts zutreffend sei. Die Beklagte sei auch vor Betreten der Reithalle nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich dort geräuscharm verhalten müsse. Ein solcher Hinweis hätte u. a. beinhalten müssen, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Hinweisverfügung vom 16.10.2017
[Aktenzeichen: 16 S 5049/17]
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Dokument-Nr. 25939
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