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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 25.11.2016
- 47 C 153/15 -
Nicht durchgehende deutschsprachige Reiseleitung bei Ausflügen auf Kreuzfahrtreise sowie fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze auf Flug rechtfertigen keine Reisepreisminderung
Kein Vorliegen eines Reisemangels, sondern bloßer Unannehmlichkeiten
Ist die Reiseleitung von Ausflügen einer Kreuzfahrtreise nicht durchgehend deutschsprachig und ist eine Buchung zweier zusammenhängender Sitzplätze für einen Flug mit einer Gesamtflugzeit von 2-mal 6 Stunden nicht möglich, liegt eine bloße Unannehmlichkeit und kein Reisemangel vor. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Reisender nach einer
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Reisenden. Ihm stehe kein Anspruch auf eine
Nicht durchgehende deutschsprachige Reiseleitung der Ausflüge einer Kreuzfahrtreise ist bloße Unannehmlichkeit
Nach Auffassung des Amtsgerichts rechtfertige die nicht durchgängig vorhandene deutschsprachige
Fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze auf Flug begründet kein Reisemangel
Ebenso stelle nach Ansicht des Amtsgerichts die fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze auf dem Rückflug von Bangkok nach Hamburg keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2017, 258/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 258 RRa 2017, 258
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Dokument-Nr. 25115
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