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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 25.11.2016
- 47 C 153/15 -
Nicht durchgehende deutschsprachige Reiseleitung bei Ausflügen auf Kreuzfahrtreise sowie fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze auf Flug rechtfertigen keine Reisepreisminderung
Kein Vorliegen eines Reisemangels, sondern bloßer Unannehmlichkeiten
Ist die Reiseleitung von Ausflügen einer Kreuzfahrtreise nicht durchgehend deutschsprachig und ist eine Buchung zweier zusammenhängender Sitzplätze für einen Flug mit einer Gesamtflugzeit von 2-mal 6 Stunden nicht möglich, liegt eine bloße Unannehmlichkeit und kein Reisemangel vor. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Reisender nach einer Kreuzfahrt im November/Dezember 2015 eine Reisepreisminderung. Er begründete dies zum einen damit, dass während der Ausflüge nicht durchgängig deutschsprachige Reiseleiter zur Verfügung standen. Zum anderen bemängelte der Reisende, dass er trotz Buchung eines Tarifs mit kostenfreier Sitzplatzreservierung keine zusammenhängenden Sitzplätze für sich und seine Reisebegleiterin für den Rückflug von Bangkok über Dubai nach Hamburg reservieren konnte. Da die Reiseveranstalterin eine Minderung des Reisepreises ablehnte, erhob der Reisende Klage.Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr
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