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Amtsgericht Rottenburg a. Neckar, Urteil vom 04.10.1994
- 2 C 356/94 -
Nächtliches Duschen verboten: Hausordnung, die nächtliches Duschen verbietet, ist wirksam
Bewohner eines Mehrfamilienhauses können übrige Hausbewohner zu Verzicht auf nächtliches Duschen zwingen
Das Amtsgericht Rottenburg hat die Bewohnerin einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus dazu verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Wohnung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, zu baden und/oder zu duschen. Geklagt hatte der Bewohner einer Nachbarwohnung. Dieser sah sich durch das nächtliche Duschen der Beklagten gestört, da die Benutzung des Bades bzw. der Dusche durch baubedingte Umstände, insbesondere beim Auslaufen von Wasser, eine erhebliche Lärmeinwirkung auf seine Wohnung verursache.
Das Gericht billigte dem Kläger diesen Unterlassungsanspruch aufgrund der in dem Wohnhaus geltenden
Hausordnung intendiert Schutz der Mitbewohner
Nur diese rechtliche Auslegung der
Hausordnung muss unterschiedliche Interessen der Hausbewohner berücksichtigen
Die Bestimmung in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rottenburg (vt/we)
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Jahrgang: 1995, Seite: 163 ZMR 1995, 163
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Dokument-Nr. 11058
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