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Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.05.2015
- 120 C 51/15 (05) -
Keine unzulässige Übersicherung bei Bürgschaft durch einen Dritten
Schutz des Interesses des Mieters an Erhalt der Wohnung
Es liegt keine unzulässige Übersicherung im Sinne des § 551 BGB vor, wenn neben einer Barkaution ein Dritter eine Bürgschaft übernimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter die Bürgschaft fordert oder der Dritte diese von sich aus anbietet. Insofern ist das Interesse des Mieters am Erhalt der Wohnung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Mietvertrags wurde eine Barkaution in Höhe von 630 Euro vereinbart. Doch angesichts der schlechten Bonität des Mieters wurde zusätzlich durch einen Dritten eine
Anspruch auf Ausgleich der rückständigen Miete
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Bürgschaftserklärung ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen
Keine Übersicherung aufgrund Bürgschaftserklärung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine über die mietvertraglich vereinbarte Kaution hinaus vereinbarte Mietbürgschaft wirksam, sofern es keine Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag darstelle, die
Schutz des Interesses des Mieters an Erhalt der Wohnung
Das Amtsgericht war der Ansicht, dass sonst der durch die Begrenzung der Kaution beabsichtigte Schutz des Mieters in sein Gegenteil verkehrt würde. Denn der Vermieter würde ohne die zusätzliche Sicherheit den Mietvertrag nicht abschließen und der Mieter könne die Wohnung nicht erhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/GE 2016, 263/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 263 GE 2016, 263
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Dokument-Nr. 22354
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