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Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.08.2017
- 4 C 348/16 (04) -
Gesundheitsgefährdung aufgrund erheblichen Schimmelbefalls rechtfertigt außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags
Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels ausreichend
Geht von einem erheblichen Schimmelbefall in der Küche eine Gesundheitsgefährdung für den Wohnungsmieter aus, steht diesem gemäß § 569 Abs. 1 BGB ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Eine Fristsetzung gemäß § 543 Abs. 3 BGB von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels ist angesichts der Schwere des Mietmangels ausreichend. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin einer 1,5 Zimmer großen Wohnung in Saarbrücken im Juli 2015 das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Sie führte zur Begründung an, dass insbesondere die Außenwand der
Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentlich
Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigungen bei Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die außerordentlich
Fristsetzung von 14 Tagen zur Schimmelbeseitigung ausreichend
Die von der Mieterin vor Ausspruch der Kündigung gesetzte Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels gemäß § 543 Abs. 3 BGB sei nach Auffassung des Amtsgerichts angesichts der Schwere des Mietmangels ausreichend gewesen.
Keine schuldhafte Verursachung des Schimmelbefalls
Die Mieterin habe zudem den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2018
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2017, 634/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 634 WuM 2017, 634
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Dokument-Nr. 25361
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