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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.07.2009
- 17 b C 181/07 -
Sturmschäden: Hausbesitzer haftet für Pkw-Schaden aufgrund herabstürzender Steine eines Schornsteins
Auch bei ungewöhnlich starken Stürmen hat Gebäudebesitzer Verkehrssicherungspflicht
Fallen bei einem schweren Sturm Teile eines Schornsteins vom Dach und beschädigen dabei ein parkendes Auto, ist der Hausbesitzer schadensersatzpflichtig, da in der Regel nur dann bei heftigeren Stürmen Gebäudeteile herausgerissen werden können, wenn das Gebäude fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten wurde. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Im zugrunde liegenden Fall wurde das
Kläger verlangt Schadensersatz für beschädigtes Fahrzeug
Der Kläger behauptet, dass durch die herab fallenden Steine des Schornsteins auch sein vor dem Haus geparktes Fahrzeug beschädigt wurde. So seien die Frontscheibe des Fahrzeugs zerstört und die Motorhaube und das Dach eingebeult worden. Da der
Beklagte sieht in Orkan außergewöhnliches Naturereignis
Die Beklagte war jedoch der Ansicht, dass höhere Gewalt zur
Gericht spricht Kläger Schadensersatz zu
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg sah dies jedoch anders und hielt die Klage für weitgehend begründet. Die Richter sprachen dem klagenden Autobesitzer einen Schadensersatzanspruch zu, nachdem eine Zeugin insoweit glaubhaft bekundet hatte, dass sie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der
Orkan "Kyrill" war seltenes Witterungsereignis aber kein außergewöhnliches Naturereignis
Nach Ansicht des Deutschen Wetterdienstes ist der
Gebäudebesitzer muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Vorsorge für Festigkeit von Gebäude und Gebäudeteilen treffen
Grundsätzlich müsse ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten. Weil ein Gebäudebesitzer auch ungewöhnliche Stürme in seine Betrachtung einbeziehen und im Rahmen der ihn treffenden
Herabfallende Steine waren Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung
Da derartige Windstärken jedoch in der Nacht des Orkans "Kyrill" am Schadensort nicht gemessen wurden, ist nach dem Beweis des ersten Anscheins erwiesen, dass die Ablösung von Teilen des Schornsteins des Gebäudes der Beklagten die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Schornsteins gewesen ist und die Beklagte somit gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2010
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 9024
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