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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012
- 24 C 107/12 -
Mobilfunkunternehmen kann 50 % der monatlichen Grundgebühr bei fristloser Kündigung eines Flatrate-Mobilfunkvertrags als Schadenersatz geltend machen
Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach Höhe der Grundgebühr und eigentlicher Vertragslaufzeit
Kündigt ein Mobilfunkunternehmen einen Flatrate-Mobilfunkvertrag fristlos, so kann es die monatliche Grundgebühr, die eigentlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen ist, als Schadenersatz geltend machen (§ 626 Abs. 2 BGB). Der Schadenersatz ist jedoch um die Hälfte zu kürzen, da der Mobilfunkbetreiber erhebliche Aufwendungen erspart. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mobilfunkkunden wurde der Vertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Der Kunde konnte im Rahmen der
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mobilfunkunternehmens. Zum einen habe der Kunde die ausstehenden Beträge zahlen müssen und zum anderen habe dem Unternehmen ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 626 Abs. 2 BGB zugestanden. Die Höhe des Schadenersatzes wurde jedoch um die Hälfte gekürzt.
Höhe des Schadenersatzes war um 50 % zu kürzen
Die Höhe des Schadenersatzes sei nach Auffassung des Amtsgerichts entsprechend des Rechtsgedankens aus § 649 Satz 2 BGB um die Hälfte zu kürzen gewesen. Zu beachten sei gewesen, dass der Kunde eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 347 AnwBl 2012, 347 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2012, Seite: 717 CR 2012, 717 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
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Jahrgang: 2013, Seite: 144 K&R 2013, 144
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Dokument-Nr. 14475
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