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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020
- 11 C 108/20 -
Zulässiges mietvertragliches Verbot der Abtretung von Ansprüchen durch den Mieter an Inkassodienstleister
Schützenswertes Interesse des Vermieters an Abtretungsverbot
Durch einen Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter seine Ansprüche nicht an einen Inkassodienstleiter abtreten darf. Die schützenswerten Interessen des Vermieters an ein Abtretungsverbot überwiegen die Belange des Mieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine
Kein Anspruch auf Auskunft und Rückzahlung überzahlter Miete
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die
Wirksames mietvertragliches Abtretungsverbot
Das mietvertraglich vereinbarte
Angebliche Abhängigkeit des Mieters und fehlende Sachkunde rechtfertigt keine Abtretbarkeit
Soweit vorgetragen wurde, dass der Mieter sich in einer Abhängigkeit befinde und er der Sachkunde des Vermieters unterlegen sei, rechtfertige dies nach Ansicht des Amtsgerichts keine Abtretbarkeit. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei in einem Mietvertrag nicht erkennbar. Vielmehr existieren wechselseitige Pflichten und Rechte. Sofern der Mieter sich dem Vermieter in Sachkunde unterlegen fühlt, so stehe es ihm frei, rechtlichen Rat einzuholen. Dies ermögliche ihm auch eine effektive Rechtsdurchsetzung. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 59/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 59 GE 2021, 59
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Dokument-Nr. 29833
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