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Amtsgericht Büdingen, Beschluss vom 15.05.2014
- 53 F 65/14 RI -
Unterhaltspflichtige Kinder haften gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für Beerdigungskosten ihrer Eltern
Dritter kann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Kindes Bestattung veranlassen
Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtig, so muss es gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen. Kommt das Kind seiner Verpflichtung nicht nach, so kann ein Dritter auf Kosten des Kindes die Bestattung veranlassen. Dies hat das Amtsgericht Büdingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 verstarb eine Frau. Der seit dem Jahr 2010 zum Betreuer der Frau bestellte Enkelsohn veranlasste daraufhin die Feuerbestattung und die Urnenbeisetzung. Die dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.100 EUR machte er bei seiner Mutter, die Tochter der Verstorbenen, geltend. Da sich diese aber im Hinblick auf ihre finanzielle Situation weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten bestand
Das Amtsgericht Büdingen entschied zu Gunsten des Enkelsohns. Dieser habe nach § 683 BGB die Kosten für die
Fehlender Wille zur Beerdigung der Verstorbenen unerheblich
In diesem Zusammenhang sei es nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, dass die
Tochter der Verstorbenen war unterhaltspflichtig
Die Tochter der Verstorbenen sei nach § 1601, 1606 Abs. 2 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Nach § 1615 Abs. 2 BGB müsse der Unterhaltspflichtige wiederum die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Amtsgericht Büdingen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 3168 NJW 2014, 3168
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Dokument-Nr. 19098
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