wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Büdingen, Beschluss vom 15.05.2014
53 F 65/14 RI -

Unterhalts­pflichtige Kinder haften gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für Beerdigungskosten ihrer Eltern

Dritter kann auf Kosten des unterhalts­pflichtigen Kindes Bestattung veranlassen

Ist ein Kind gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtig, so muss es gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen. Kommt das Kind seiner Verpflichtung nicht nach, so kann ein Dritter auf Kosten des Kindes die Bestattung veranlassen. Dies hat das Amtsgericht Büdingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 verstarb eine Frau. Der seit dem Jahr 2010 zum Betreuer der Frau bestellte Enkelsohn veranlasste daraufhin die Feuerbestattung und die Urnenbeisetzung. Die dadurch entstandenen Kosten von ca. 3.100 EUR machte er bei seiner Mutter, die Tochter der Verstorbenen, geltend. Da sich diese aber im Hinblick auf ihre finanzielle Situation weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten bestand

Das Amtsgericht Büdingen entschied zu Gunsten des Enkelsohns. Dieser habe nach § 683 BGB die Kosten für die Beerdigung von seiner Mutter ersetzt verlangen können. Denn er habe durch die Bestattung ein Geschäft der Mutter erledigt. Diese sei nach § 1615 Abs. 2 BGB vorrangig verpflichtet gewesen die Bestattung zu organisieren.

Fehlender Wille zur Beerdigung der Verstorbenen unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, dass die Beerdigung der Verstorbenen ohne bzw. gegen den Willen der Tochter der Verstorbenen veranlasst wurde. Denn nach § 679 BGB sei der entgegenstehende Wille unbeachtlich, wenn der Verpflichtete aufgrund öffentlicher Interessen zur Durchführung des Geschäfts verpflichtet ist oder der Verpflichtete bei Nichtvornahme des Geschäfts eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt. Beides sei hier der Fall gewesen. Zum einen sei die Beerdigung im öffentlichen Interesse gewesen. Zum anderen habe es sich bei der Bestattung um eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Tochter der Verstorbenen gehandelt.

Tochter der Verstorbenen war unterhaltspflichtig

Die Tochter der Verstorbenen sei nach § 1601, 1606 Abs. 2 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Nach § 1615 Abs. 2 BGB müsse der Unterhaltspflichtige wiederum die Bestattungskosten tragen, wenn der Unterhaltsberechtigte stirbt. Obwohl es sich dabei nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, liege ein familienrechtlicher Anspruch und damit eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 679 BGB vor.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Amtsgericht Büdingen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht | Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3168
NJW 2014, 3168

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19098 Dokument-Nr. 19098

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss19098

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?