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Amtsgericht Grevenbroich, Urteil vom 26.09.2000
5 Ds 6 Js 136/00 -

Flucht eines Fahrgastes berechtigt Taxifahrer zum notfalls gewaltsamen Festhalten des flüchtenden Fahrgastes

Festnahmerecht des Taxifahrers aufgrund Feststellung der Identität des Fahrgastes

Flüchtet ein Fahrgast ohne den Fahrpreis zu bezahlen, so darf der Taxifahrer zur Feststellung der Identität des Fahrgastes diesen gemäß § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB notfalls mit Gewalt festhalten. Wehrt sich der Fahrgast gegen die Festnahme, so kann dies eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Grevenbroich hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Diskothekenbesuch im August 1999 wollte ein alkoholisierter Mann mit dem Taxi nach Hause fahren. Nach seiner Schilderung wurde für die Fahrt ein Pauschalpreis von 40 DM vereinbart. Nach Erreichen des Zielortes verlangte der Taxifahrer hingegen den auf dem Taxameter angezeigten Fahrpreis von 80 DM. Der Fahrgast zahlte jedoch nur den seiner Meinung nach geschuldeten Pauschalpreis von 40 DM und flüchtete daraufhin. Da der Taxifahrer weiterhin den auf dem Taxameter angezeigten Fahrpreis beanspruchte, folgte er dem Fahrgast und hielt ihn fest. Daraufhin kam es zu einer Rangelei zwischen den Kontrahenten, wodurch der Taxifahrer eine Platzwunde am rechten Auge sowie Bisswunden an Armen und Händen erlitt. Die Staatsanwaltschaft sah darin ein strafbares Verhalten des Fahrgastes und erhob gegen ihn Anklage.

Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB bestand

Das Amtsgericht Grevenbroich bejahte eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Der Fahrgast habe sich rechtswidrig gegen die Festnahmeversuche des Taxifahrers zu Wehr gesetzt. Ein Notwehrrecht nach § 32 StGB habe ihm nicht zugestanden. Der Taxifahrer habe rechtmäßig versuchen dürfen den flüchtenden Fahrgast festzuhalten.

Festnahmerecht des Taxifahrers nach § 127 StPO

Dem Taxifahrer habe nach Auffassung des Amtsgerichts ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO zugestanden. Nach dieser Vorschrift dürfe jedermann einen anderen vorläufig festnehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Dies sei hier der Fall gewesen. Es habe keine Möglichkeit bestanden die Identität des flüchtenden Fahrgastes anders als durch eine gewaltsame Festnahme festzustellen. Zudem sei der Fahrgast auf frischer Tat betroffen worden. So habe sich der Fahrgast befördern lassen ohne den auf dem Taxameter angezeigten Betrag zu bezahlen. Es habe daher der dringende Tatverdacht bestanden, dass sich der Fahrgast die Beförderung erschleichen und somit einen Betrug begehen wollte. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, ob ein Pauschalpreis für die Fahrt vereinbart wurde.

Festnahme ebenfalls durch Selbsthilferecht nach § 229 BGB gerechtfertigt

Der Versuch der Festnahme sei darüber hinaus nach Ansicht des Amtsgerichts durch das Selbsthilferecht nach § 229 BGB gerechtfertigt gewesen. Kommt es nämlich während oder nach der Fahrt zu Streitigkeiten zwischen dem Taxifahrer und dem Fahrgast, so müsse der Fahrgast als Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, dem Taxifahrer Auskunft über seine Personalien, mindestens jedoch seinen Namen erteilen. Andernfalls hätte der Taxifahrer keine Möglichkeit den Sachverhalt und die Rechtslage aufzuklären und seine Ansprüche gegenüber dem Fahrgast später geltend zu machen. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs habe der Taxifahrer den Fahrgast gewaltsam festhalten dürfen.

Kein Notwehrrecht selbst bei rechtswidriger Festnahme durch Taxifahrer

Dem Fahrgast hätte aber auch dann kein Notwehrrecht zugestanden, so das Amtsgericht weiter, wenn der Taxifahrer nicht zur Festnahme berechtigt gewesen wäre. Denn angesichts des Streits über den Fahrpreis und der anschließenden Flucht des Fahrgastes habe dieser den Festnahmeversuch fahrlässig herausgefordert. In einem solchen Fall sei es dem Fahrgast zuzumuten nach dem ersten Festhalteversuch stehen zu bleiben und auf die Polizei zu warten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Amtsgericht Grevenbroich, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2002, Seite: 1060
NJW 2002, 1060

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 19.09.2014

Falsch: Es liegt keine Fluchtverletzung im Sinne des § 263 StGB im Sinne weiter von § 229 BGB zum Handlungsbedar, wer vor Fahrantritt den tatsächlichen pauschalierten Fahrpreis in Abrede stellt! Nur weil man Betrunken ist kann hier das Gericht nicht Wertmindern, um den Fahrpreis zu lokalisieren festlegte, der Taxifahrer in der dann mündlicher Geltungsbereich von Absprache § 632 Abs. 2 BGB vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012 - 2 K 1893/10 - (LAG Köln, Urteil vom 18.01.2010, Az: 5 SaGa 23/09).gemäß § 2 NachwG fehlt beider Probanden!

Das Gericht klärt nicht wirklich auf dem vorhandenem Tatbestand und der Staatsanwalt verfährt nach unfrischer Luftschubpladenjagt herum nach Lust & Laune ohne jeglicher Gesetzesinhalte zu achten. Das ist Rechtsbeugung und auch schon feststellerisch, das wenn doch die Tat 1999 Aug. anläge, somit ist dieser überhaupt nicht mehr anklagebare Fall Verfolgbar! § 170 II StPO! Dann berechtigt es aber von beiden sich auch nicht zu Zanken zu müssen oder zu wollen. dazu ist in jeder Lage umgehend die Polizei zu rufen, die eben dann solche Sachverhalte klär vor Ort! In der Regel bekäme sogar der Fahrgast Recht. weil, es in der Statistik schwer bekannt ist, dass Taxifahrer unkorrekt vorrechnen und falsch zudem auch auftreten, wie hier erkennbar! Das dieses Verfahren getätigt so wurde nach 14 Jahre ist auch bedenklich, das dieser Formfehlerhaftigkeit und Urteilsunrecht so bestehen bleiben könne, was dem Amtsgericht Grevenbroich untergegangen ist, was letzt endlich auch das Bundesverfassungsgericht bestätigte zu Recht, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 1925/13 - Amtsgericht Grevenbroich, Urteil vom 26.09.2000 - 5 Ds 6 Js 136/00 - Und; - Noch dazu; - Es setzt nicht das Vorhandensein einer tatsächlichen Straftat voraus - Az. BGH VI ZR 151/78 Herr Staatsanwalt! Rechtsbeugung kann man also bei Ihm Und Gericht, mehr als nur so groß schreiben lassen!

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