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Amtsgericht Grevenbroich, Urteil vom 26.09.2000
- 5 Ds 6 Js 136/00 -
Flucht eines Fahrgastes berechtigt Taxifahrer zum notfalls gewaltsamen Festhalten des flüchtenden Fahrgastes
Festnahmerecht des Taxifahrers aufgrund Feststellung der Identität des Fahrgastes
Flüchtet ein Fahrgast ohne den Fahrpreis zu bezahlen, so darf der Taxifahrer zur Feststellung der Identität des Fahrgastes diesen gemäß § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB notfalls mit Gewalt festhalten. Wehrt sich der Fahrgast gegen die Festnahme, so kann dies eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Grevenbroich hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Diskothekenbesuch im August 1999 wollte ein alkoholisierter Mann mit dem Taxi nach Hause fahren. Nach seiner Schilderung wurde für die Fahrt ein Pauschalpreis von 40 DM vereinbart. Nach Erreichen des Zielortes verlangte der
Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB bestand
Das Amtsgericht Grevenbroich bejahte eine Strafbarkeit wegen
Festnahmerecht des Taxifahrers nach § 127 StPO
Dem
Festnahme ebenfalls durch Selbsthilferecht nach § 229 BGB gerechtfertigt
Der Versuch der Festnahme sei darüber hinaus nach Ansicht des Amtsgerichts durch das
Kein Notwehrrecht selbst bei rechtswidriger Festnahme durch Taxifahrer
Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Amtsgericht Grevenbroich, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2002, Seite: 1060 NJW 2002, 1060
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Dokument-Nr. 18851
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