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Amtsgericht Reinbek, Urteil vom 04.06.2014
11 C 15/14 -

Genereller Ausschluss bzw. generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen als Allgemeine Geschäftsbedingung im Mietvertrag unwirksam

Haltung von zwei Labrador-Hunden in 50 qm Wohnung zulässig / Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet

Will ein Mieter in seiner 50 qm großen Wohnung zwei Labrador-Hunde halten, so ist dies zulässig. Der Vermieter ist zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet. Ein generelles im Mietvertrag geregeltes Hunde- und Katzen­haltungs­verbot steht dem nicht entgegen. Dies hat das Amtsgericht Reinbek entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 mietete eine Frau eine 50 qm große Wohnung an. Der Mietvertrag sah ein Tierhaltungsverbot für Katzen und Hunde vor. Im Mietvertrag hieß es:

"§ 25 Tierhaltungsverbot

Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung."

Der Vermieter erteilte gleichwohl die Erlaubnis zur Haltung eines Labrador-Hundes per Zusatzvereinbarung als Anlage zum Mietvertrag.

Im Sommer 2014 wollte die Mieterin einen weiteren Labrador-Hund anschaffen und verlangte diesbezüglich die Zustimmung des Vermieters. Dieser weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Er verwies unter anderem darauf, dass durch die mangelnde Treppenhausreinigung der Mieterin das Treppenhaus voller Büschel mit Hundehaaren war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung bestand

Das Amtsgericht Reinbek entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf die weitere Hundehaltung zugestanden. Die Größe der Wohnung sei zur Haltung von zwei Labrador-Hunden noch angemessen gewesen. Zudem habe zu Gunsten der Mieterin bzw. ihrer Hunde eine Haftpflichtversicherung bestanden. Darüber hinaus sei es auch nicht zu Beschwerden im Zusammenhang mit dem bisherigen Hund gekommen. Soweit der Vermieter auf die Hundehaare im Treppenhaus abstellte, sei dies unerheblich gewesen. Denn dabei habe es sich nicht um ein spezifisches Hundehaltungsproblem, sondern um ein Treppenhausreinigungsproblem gehandelt.

Generelles Hundehaltungsverbot war unwirksam

Das Hundehaltungsverbot im Mietvertrag habe der Zustimmungspflicht des Vermieters nicht entgegengestanden, so das Amtsgericht. Denn die Regelung sei gemäß § 307 BGB unwirksam gewesen. Durch den generellen Ausschluss der Katzen- und Hundehaltung sei die Mieterin unangemessen benachteiligt worden (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -). Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass eine Erlaubnis aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit dem Vermieter möglich war. Denn bei einer Weigerung des Vermieters, habe der generelle Ausschluss gegolten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Amtsgericht Reinbek, ra-online (zt/WuM 2014, 480/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 480
WuM 2014, 480

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Dokument-Nr.: 18670 Dokument-Nr. 18670

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Kommentare (5)

 
 
b.f schrieb am 18.03.2015

hunde, katzen sind tollllll! schlimmer die unter mir die kaninchen auf dem balkon hält, tochter darf diese nicht anfassen weil es pfui ist so die blöde mutter.hat sie nur, damit das gör in der schule sagen kann, dass es ein tier hat. so verblödet im schädel die mutter und schrubbt und putz jeden tag das kleinste härrchen dieser armen tiere weg....ekelhafte alte!!!!!!!!!!!!!!!!!

Corinna schrieb am 17.08.2014

@ Feodora

Was für ein blödes Argument! Jede 50 qm Wohnung ist um ein Vielfaches größer als ein nach dem TschG vorgeschriebener Hundezwinger. Haben die Hunde genügend Auslauf und Beschäftigung spielt wohl die Größe der Wohnung überhaupt keine Rolle.

Gute Entscheidung des Gerichts!

Feodora schrieb am 15.08.2014

diese Mieterin ist wohl krank, 2 solche Kälber auf so engen Raum, daß ist Tierquälerei.

b.f antwortete am 18.03.2015

vielleicht sind sie selber ein kalb?!"

b.f antwortete am 18.03.2015

vielleicht sind sie selber ein kalb!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

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