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Amtsgericht Reinbek, Urteil vom 04.06.2014
- 11 C 15/14 -
Genereller Ausschluss bzw. generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen als Allgemeine Geschäftsbedingung im Mietvertrag unwirksam
Haltung von zwei Labrador-Hunden in 50 qm Wohnung zulässig / Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet
Will ein Mieter in seiner 50 qm großen Wohnung zwei Labrador-Hunde halten, so ist dies zulässig. Der Vermieter ist zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet. Ein generelles im Mietvertrag geregeltes Hunde- und Katzenhaltungsverbot steht dem nicht entgegen. Dies hat das Amtsgericht Reinbek entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 mietete eine Frau eine 50 qm große Wohnung an. Der Mietvertrag sah ein Tierhaltungsverbot für Katzen und Hunde vor. Im Mietvertrag hieß es:
"§ 25 Tierhaltungsverbot
Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung."
Der Vermieter erteilte gleichwohl die
Im Sommer 2014 wollte die Mieterin einen weiteren Labrador-Hund anschaffen und verlangte diesbezüglich die
Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung bestand
Das Amtsgericht Reinbek entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf die weitere
Generelles Hundehaltungsverbot war unwirksam
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Amtsgericht Reinbek, ra-online (zt/WuM 2014, 480/rb)
- Halten von zwei Schäferhunden in 1-Zimmer-Wohnung muss nicht genehmigt werden
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.1999
[Aktenzeichen: 33 C 4476/98 - 67]) - Hundehaltungsverbot in Mietwohnung nur bei konkreter von Hund ausgehender Gefährdung oder Störung
(Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 28.10.2019
[Aktenzeichen: 51 C 112/19])
Jahrgang: 2014, Seite: 480 WuM 2014, 480
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Dokument-Nr. 18670
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