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Amtsgericht Singen, Urteil vom 29.04.2022
- 1 C 235/21 -
Sozialadäquater Lärm in Form von Staubsaugen zur Mittagszeit oder Fenster- und Türenschließen ist von einem Nachbarn hinzunehmen
Keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches
Ein Wohnungsmieter hat sozialadäquaten Lärm, wie etwa Staubsaugen zu Mittagszeit oder Fenster- und Türenschließen, eines Nachbarn hinzunehmen. Es besteht keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches. Dies hat das Amtsgericht Singen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung klagte im Jahr 2021 gegen die über ihr wohnende Nachbarin auf
Kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung
Das Amtsgericht Singen entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches
Von der Beklagten könne nicht erwartet werden, so das Amtsgericht, dass sie nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft und behutsam schleichend zu verhalten sowie zaghaft darauf zu achten, keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein. Auch eine Hausordnung könne nicht vorgeben, dass "jedes störende Geräusch" zu vermeiden sei. Es gebe nun mal Alltagstätigkeiten, die naturgesetzlich mit Geräuschentwicklungen verbunden seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2022
Quelle: Amtsgericht Singen, ra-online (zt/WuM 2022, 527/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 527 WuM 2022, 527
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Dokument-Nr. 32232
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