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Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 29.05.2015
- 1 AGH 16/15 -
Anwaltsrobe darf nicht mit Namenszug und Internetadresse des Rechtsanwalts versehen sein
Namenskennzeichnung stellt unzulässige Werbung dar
Ein Rechtsanwalt ist nicht berechtigt vor Gericht eine Robe zu tragen, die mit seinem Namenszug und seiner Internetadresse versehen ist. Denn eine solche Kennzeichnung stellt eine unzulässige Werbung dar, selbst wenn es sich um eine sachliche Werbung handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beabsichtigte im Jahr 2014 seine
Verbot der Namenskennung auf Anwaltsrobe rechtmäßig
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschied gegen den Rechtsanwalt. Die Rechtsanwaltskammer habe zu Recht das Tragen einer mit dem Namenszug und der Internetadresse des Rechtsanwalts versehenen
Namenskennzeichnung stellt unzulässige Werbung dar
Aus dem Zweck des Robetragens folge unmittelbar, so der Anwaltsgerichtshof, dass die Robe frei von werbenden Zusätzen sein muss. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die
Kein Vorliegen einer bloßen Namenskennung
Der Anwaltsgerichtshof war zudem nicht davon überzeugt, dass lediglich eine bloße Namenskennung vorliegt. Zum einen bestehe dafür im Rahmen einer Gerichtsverhandlung kein Bedürfnis, da es sich um eine Kennzeichnung im Rückenbereich der Robe handelt. Zum anderen komme der Kennzeichnung ein werbender Charakter zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2015
Quelle: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21338
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