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Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 24.11.2017
- 1 AGH 30/17 -
Rechtsanwalt hat Einsichtsrecht in elektronisch gespeicherte Personalakte der Rechtsanwaltskammer
Kein Erfüllen des Einsichtsanspruchs durch Vorlage von Ausdrucken
Steht einem Rechtsanwalt ein gerichtlich festgestellter Anspruch auf Einsicht in seine von der Rechtsanwaltskammer elektronisch geführten Personalakte zu, so wird der Anspruch nicht dadurch erfüllt, dass ihm Ausdrucke der elektronischen Akte vorgelegt werden. Vielmehr muss dem Anwalt die Möglichkeit der unmittelbaren Einsicht in die elektronisch gespeicherten Teile der Personalakte gewährt werden. Dies hat der Anwaltsgerichthof Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine
Vorlage von Ausdrucken der elektronisch geführten Aktenbestandteile nicht ausreichend
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 41 AnwBl 2018, 41 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 119 MDR 2018, 119 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 127 NJW-RR 2018, 127
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Dokument-Nr. 27730
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