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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.07.2015
- 13 BV 1848/15 -
Sozialplan nach Massenentlassungen auf dem Berliner Flughafen Tegel unwirksam
Leistungen eines Sozialplans dürfen nicht von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhängen
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der von der Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel beschlossene Sozialplan unwirksam ist.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens - die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG - fertigte im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste stets konzernintern ausgeglichen wurden. Nach einer
Regelungen zur Transfergesellschaft unterliegen nicht zwingendem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte den
Wirksamkeit der Kündigungen nicht von Entscheidung über Wirksamkeit des Sozialplans abhängig
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; sie kann mit der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, muss die Einigungsstelle erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden; die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen hängt nicht von der Entscheidung über die Wirksamkeit des Sozialplans ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
- BAG: Altersdifferenzierungen in Sozialplänen sind zulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009
[Aktenzeichen: 1 AZR 198/08]) - Sozialplan darf geminderte Entlassungsabfindung für kurz vor dem Renteneintritt stehende Arbeitnehmer vorsehen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: C-152/11])
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Dokument-Nr. 21271
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