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Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 18.02.2014
- 38 Ga 2145/14 -
Hertha-Profi: Kein Anspruch auf Teilnahme am Training der Lizenzmannschaft
Pflicht zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft arbeitsvertraglich festgelegt
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Fußballprofis Peer Kluge, am Training der Lizenzmannschaft von Hertha BSC teilnehmen zu können, ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Hertha BSC hatte Peer Kluge angewiesen, vorübergehend am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft teilzunehmen. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte Peer Kluge erreichen, wieder am Profitraining teilnehmen zu können.
Arbeitsvertragliche Bestimmung ist rechtswirksam und für beide Vertragsparteien bindend
Der Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin keinen Erfolg, weil sich der Spieler arbeitsvertraglich verpflichtet hatte, auch an einem Training der 2. Mannschaft teilzunehmen. Diese vertragliche Bestimmung sei rechtswirksam und für beide Vertragsparteien bindend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
- Arbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung eines Fußballtrainers wegen Arbeitsverweigerung für zulässig
(Landesarbeitsgericht Hamm, Vergleich vom 19.07.2011
[Aktenzeichen: 14 Sa 1896/10]) - Kündigung des Trainerstabs eines Aachener Fußball-Clubs unwirksam
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 22.02.2013
[Aktenzeichen: 6 Ca 3662/12])
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 43, Anmerkung: 5, Autor: Leona Sofie Sixtus jurisPR-ArbR 43/2014, Anm. 5, Leona Sofie Sixtus
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Dokument-Nr. 17711
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