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Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 05.05.2021
- 55 BV 2053/21 -
Kündigungsgrund Bezeichnung als „Ming Vase“
Arbeitsgericht Berlin zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin wegen rassistischen Äußerungen
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine
ArbG: Kündigung wegen Beleidigung und Rassismus gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine
Plicht zur Rücksichtnahme durch erhebliche Herabwürdigung und abwertende Formulierungen verletzt
In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalen Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online, (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30278
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