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Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 05.05.2021
55 BV 2053/21 -

Kündigungsgrund Bezeichnung als „Ming Vase“

Arbeitsgericht Berlin zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin wegen rassistischen Äußerungen

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll. Dies war hier der Fall, weil die betroffene Verkäuferin als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt war. Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

ArbG: Kündigung wegen Beleidigung und Rassismus gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt, „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei erklärt „Na Sie wissen schon, die Ming- Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

Plicht zur Rücksichtnahme durch erhebliche Herabwürdigung und abwertende Formulierungen verletzt

In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalen Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online, (pm/aw)

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Kommentare (5)

 
 
Johannes Bach schrieb am 24.05.2021

Lächerliches Fehlurteil! Für jeden kultivierten Menschen ist eine chinesische Vase - die im Verkauf häufig Millionen bringen - nichts negatives. Und jemanden Schlitzauge zu nennen ist allenfalls ein Kompliment für die Betroffenen - sind sie doch mit abstand die erfolgreichsten Menschen auf diesem Planeten! Ob solch ein Über-Name negativ empfunden wird, hängt einzig vom Selbstbewusstsein der Empfänger ab. Für Minderwertigkeitskomplexe ist jeder selbst verantwortlich. Insofern war also diese Urteil selbst der Rassismus!

Dennis Langer schrieb am 20.05.2021

Nur mal eben als Anmerkung zwecks politischer Korrektheit:

Eine Verkäuferin oder einen Verkäufer als "Aushängeschild" eines Kaufhauses zu deklarieren ist nicht gerade als bessere Handlung zu bewerten.

fruufus schrieb am 20.05.2021

Ist es wirklich schon so schlimm hierzulande mit der Jagd auf politisch nicht korrektes Gedankengut - festgelegt und definiert von Eliten - dass man der kleinen Verkäuferin jetzt schon eine rassistische Gesinnung konstatiert, weil sie für sich Spitznamen für bestimmte Personen in ihrem Umfeld kreiert hat.

Das mag vielleicht kindisch sein oder auch von einem bestimmten Humor geleitet sein, aber wenn die Gerichte hier auf "rassistisch" erkennen und deshalb den Berufsweg eines Menschen zerstören, dann erscheint mir eine solche Rechtssprechung doch eher der verlängerte Arm einer Gesinnungsdiktatur, denn ein unabhängiges Instrumentarium des Rechtsstaates.

Dennis Langer antwortete am 20.05.2021

Eine Abmahnung als üblicher "Schuss vor den Bug" wäre in diesem Fall angebrachter gewesen, vor allem falls die betreffende Verkäuferin sich zuvor nichts hat zu Schulden kommen lassen.

Dieses "Kaufhauses mit internationalem Publikum" hat wahrscheinlich eher den Anlass begrüsst sich einer Angestellten als Kostenfaktor zu entledigen, da ja immerhin schon seit mehr als zwölf Monaten das "internationale Publikum" wegen fortdauernder Pandemie und somit auch entsprechende Umsätze ausbleiben.

Das hiesige Urteil beweist aber, dass Arbeitsgerichte trotz genügend Ermessensspielraum nicht immer zu Gunsten der "Schwächeren" urteilen.

fruufus schrieb am 20.05.2021

Ist es wirklich schon so schlimm hierzulande mit der Jagd auf politisch nicht korrektes Gedankengut - festgelegt und definiert von Eliten - dass man der kleinen Verkäuferin jetzt schon eine rassistische Gesinnung konstatiert, weil sie für sich Spitznamen für bestimmte Personen in ihrem Umfeld kreiert hat.

Das mag vielleicht kindisch sein oder auch von einem bestimmten Humor geleitet sein, aber wenn die Gerichte hier auf "rassistisch" erkennen und deshalb den Berufsweg eines Menschen zerstören, dann erscheint mir eine solche Rechtssprechung doch eher der verlängerte Arm einer Gesinnungsdiktatur, denn ein unabhängiges Instrumentarium des Rechtsstaates.

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