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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19.06.2015
60 Ga 8417/15 -

Streik des Pflegepersonals an der Charité zulässig

Arbeitsgericht Berlin lehnt Untersagung des Streiks an der Charité ab

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Charité, der Gewerkschaft ver.di den ab dem 22. Juni 2015 geplanten Streik des Pflegepersonals zu untersagen, zurückgewiesen.

Mit dem Streik soll ein Tarifvertrag erreicht werden, der eine bestimmte personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal vorsieht. Die Charité hat hiergegen vor allem geltend gemacht, mit dem Abschluss der noch geltenden Vergütungstarifverträge sei auch die Personalausstattung geregelt worden; der Streik verstoße daher gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht und sei deshalb rechtswidrig. Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2015
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 21187 Dokument-Nr. 21187

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Kommentare (1)

 
 
M..Frank schrieb am 23.06.2015

Ja, Streiks sind für die Arbeitgeber immer ein Problem und sie würden sie am liebsten verbieten lassen. Gut, dass die Gerichte sie mit ihrem Ansinnen abweisen. Das Pflegepersonal streikt völlig rechtens. Es gibt in allen Kliniken einen Pflegepersonalnotstand. Beaachtenswert an diesem Streik ist doch, dass das Personal nicht mehr Geld für sich persönlich will, sondern, sie streiken für mehr Pflegepersonal. Dafür, dass mehr Pflegekräfte für weniger Pflegebedürftige verantwortlich sind. Das ist ein Streik für mehr Menschenwürde und somit völlig berechtigt.

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