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Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 09.02.2012
- 3 Ca 1203/11 -
Negative Bemerkungen über früheren Arbeitgeber bei Facebook: Äußerungen "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" im Facebook-Profil von der Meinungsfreiheit gedeckt
Ehrverletzende Behauptungen in sozialen Netzwerken
Bei der Bezeichnung eines (früheren) Arbeitgebers als "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" handelt es sich um Formalbeleidigungen. Die Verwendung dieser Begriffe ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein
Dialog im Facebook-Profil
Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen:
- Quizfrage: was passiert beim [..], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?
- Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen. (…)
- Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.
- Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.
Arbeitgeber verlangt Unterlassung
Der
Arbeitsgericht Bochum weist Klage ab
Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende
Zum einen war zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich war, dass dieser Dialog öffentlich, dass heißt für jeden Internetbenutzer frei zugänglich war. Nach Vortrag der Beklagten konnte der Dialog nur von sogenannten "Freunden" des Beklagten zu 1) mitverfolgt werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen - wenn auch in einem Internetchat - noch als zulässig erachten müssen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Chat von außenstehenden Dritten kaum identifizierbar ist. Lediglich in der Überschrift "Quizfrage" ist die Abkürzung "A1" enthalten. Eine Zuordnung zur Klägerin wird gerade auch aufgrund der durchaus bestehenden Gebräuchlichkeit der Abkürzung nur möglich sein, wenn man die Beklagten persönlich und daher auch ihren beruflichen Werdegang kennt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Bochum (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13955
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