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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007
- 12 Ca 175/05 -
Arbeitsgericht Düsseldorf: Kopftuchverbot umfasst auch Baskenmütze
Gericht entscheidet über Wollmützenfall
Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen umfasst auch das Tragen einer Baskenmütze. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem Rechtsstreit betreffend die
Empfängerhorizont maßgeblich
Das nordrhein-westfälischen Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine derartige Bekundung vorliegt, ist auf den
Baskenmütze mit Kopftuch vergleichbar
Durch die tief in die Stirn gezogene, die Haare der Klägerin komplett verdeckende Baskenmütze kann bei Schülern, Schülerinnen und Eltern der Eindruck entstehen, dass es sich um eine religiöse Bekundung, vergleichbar dem islamischen Kopftuch, handelt. Gerade solche Eindrücke sollen durch das Schulgesetz zum Schutz der positiven und negativen Glaubensfreiheit sowie des Schulfriedens verhindert werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007
- Auch eine Mütze als Ersatz für ein Kopftuch verstößt gegen Religionsfreiheit
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008
[Aktenzeichen: 5 Sa 1836/07]) - BAG: Muslimische Lehrerin darf auch Mütze als Kopftuch-Ersatz nicht in der Schule tragen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2009
[Aktenzeichen: 2 AZR 499/08 ])
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Dokument-Nr. 4487
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