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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018
4 Ca 3038/18 -

Ungenehmigte Nebentätigkeit: Abmahnung eines Redakteurs wegen Veröffentlichung eines Artikels in einer anderen Tageszeitung gerechtfertigt

Redakteur hätte vor Ausübung einer Nebentätigkeit Genehmigung des Arbeitgebers einholen müssen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Redakteur "Wirtschaftswoche", der ohne die Einwilligung seines Arbeitgebers einen Artikel in einer anderen Publikation veröffentlicht hatte, keinen Anspruch auf Entfernung einer daraufhin erfolgten Abmahnung hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die vom Arbeitgeber erteilte Abmahnung enthielt den Vorwurf, dass der Redakteur der "Wirtschaftswoche" unter dem Titel "Ran an den Speck" für eine andere Publikation einen Beitrag veröffentlichte, ohne zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin eingeholt zu haben, obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsehe. Der Arbeitnehmer verlangte die Entfernung der Abmahnung.

Abmahnung gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Düsseldorf begründete die Entscheidung damit, dass die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam ist, da durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein können, insbesondere wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind. Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung seines Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Wenn diese von der beklagten Arbeitgeberin nicht erteilt worden wäre, hätte es ihm frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten. Da der Kläger hiervon abgesehen hat, stellte sich dem Gericht die Frage, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis zu erteilen, damit gar nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 26354 Dokument-Nr. 26354

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