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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.08.2006
- 22 Ca 803/06 -
Fristlose Kündigung auch bei Veruntreuung von Kleinstbeträgen möglich
Kassiererin veruntreute 5,- EUR
Selbst die Veruntreuung eines nur kleinen Geldbetrages kann die fristlose Kündigung einer Kassiererin rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im Fall tippte die Kassiererin einer Schnellimbisskette statt des Betrages von 6,- EUR nur 1,- EUR in die Kasse ein. Der Gast hatte dies bemerkt und den Inhaber informiert, der sofort einen Kassensturz durchführen ließ. Hierbei wurde der Verdacht erhärtet, dass die Kassiererin den Differenzbetrag in die eigene Tasche gesteckt hatte. Nach diesem Vorfall kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Kündigungsschutzklage der Frau ab. Die Richter führten aus, dass er dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könnte, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten. Gerade bei einer Kassiererin müsse der Arbeitgeber sich auf die Vertrauenswürdigkeit in besonderem Maße verlassen können. Hier sei das Vertrauen erschüttert worden. Es komme dabei nicht darauf an, ob es sich um "nur" 5,- EUR oder 100,- EUR handle. Der Arbeitgeber habe hier auch ohne eine vorherige Abmahnung kündigen dürfen.
Auch der Einwand der Arbeitnehmerin, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden sei, konnte die Richter nicht überzeugen. Für die Kündigung sei das eingestellte Strafverfahren unbeachtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4130
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