wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2003
5 Ga 286/03 -

Ablehnung eines Urlaubsantrags nur aus betrieblichen Gründen oder sozialem Vorrang anderer Urlaubswünsche

Störung des Betriebsablaufs durch Urlaub begründet keine Ablehnung

Beantragt ein Arbeitnehmer Urlaub, ist dieser regelmäßig zu gewähren. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur aus betrieblichen oder aus sozialen Gründen, wenn Urlaubswünsche anderer den Vorrang haben, verweigern. Die Störung des Betriebsablaufs durch den Urlaub begründet für sich genommen keine Ablehnung. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Arbeitnehmer im September 2003 Urlaub für Ende Dezember/Anfang Januar. Nachdem der Arbeitgeber bis Anfang Dezember über den Urlaubsantrag nicht entschieden hatte, fragte der Arbeitnehmer nach. Daraufhin teilte man ihm mit, dass der Urlaubsantrag angesichts der durchzuführenden Inventur und der zu erwartenden sehr hohen Kundenfrequenz im Urlaubszeitraum abgelehnt worden sei. Da der Arbeitnehmer mit der Ablehnung nicht einverstanden war, beantragte er vom Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Gewährung seines Urlaubswunsches.

Anspruch auf Urlaub bestand

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und verpflichtete dem Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung den beantragten Urlaub zu gewähren. Ein Arbeitnehmer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des von ihm gewünschten Urlaubs in dem von ihm beantragten Zeitraum. Nur wenn dem Arbeitgeber die Ablehnungsgründe aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG zustehen, kann er den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers verweigern. Der Arbeitgeber müsse jedoch das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes darlegen und beweisen. Dies war dem Arbeitgeber im Fall aber nicht gelungen.

Störung des Betriebslablaufs genügt nicht für Verweigerung

Es sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts weiterhin zu berücksichtigen, dass die Störung des Betriebsablaufs durch die Gewährung des beantragten Urlaubs kein Verweigerungsgrund begründet. Denn solche Störungen treten regelmäßig beim Fehlen eines Mitarbeiters auf. Dies sei hinzunehmen und müsse durch entsprechenden Vorhalt von Personal ausgeglichen werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16417 Dokument-Nr. 16417

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16417

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?