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Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.07.2013
15 Ga 3/13 -

Jobcenter-Angestellte wegen kritischer Äußerungen über Verhältnisse beim Jobcenter zurecht suspendiert

Jobcenter-Angestellte konnte die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften

Wehrt sich eine Jobcenter-Angestellte gegen eine gegen sie erteilte Suspendierung, da sie sich in mindestens einem Internet Blog kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert, so muss der Anspruch auf Beschäftigung zweifelsfrei feststehen, damit die Suspendierung aufgehoben werden kann. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Eilverfahren wehrt sich die beim Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013 ausgesprochene Suspendierung von ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin und begehrt Beschäftigung. Frau H. steht im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn sie nicht zum Beratungstermin erscheinen.

Offensichtlicher Beschäftigungsanspruch notwendig

In dem von Frau H. angestrebten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs und eines Eilgrundes für eine Entscheidung.

Vorwurf des Verdachts des vorsätzlichen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen

Das Jobcenter hält die Beschäftigung für unzumutbar. Das Verhalten von Frau H. störe den Betriebsfrieden. Es bestehe der Verdacht des vorsätzlichen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen bei der Betreuung der Kunden des Jobcenters. Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege.

Gericht weist Antrag zurück

Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Antrag zurückgewiesen, weil es Frau H. nicht gelungen ist, das Bestehen eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs darzulegen. Die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen, die sie bei der Arbeit begangen haben soll, sind von ihr nicht entkräftet worden. Eine einstweilige Verfügung, wie sie von Frau H. verlangt wird, kann vom Gericht nur erlassen werden, wenn der Anspruch auf Beschäftigung zweifelsfrei feststeht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2013
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 16404 Dokument-Nr. 16404

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