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Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 07.01.2014
2 Ca 1793 a/13 -

Steuerhinterziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses rechtfertigen

Kündigung wegen rechtswidriger Abrechnungspraxis gerechtfertigt

Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, kann mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.

Die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Arbeitnehmerin hält Kündigung aufgrund des Vorschlags der Abrechnungspraxis durch den Betriebsleiter für unwirksam

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Die Beklagte bestreitet dies.

Gericht erklärt ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht für wirksam

Das Arbeitsgericht Kiel hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außerordentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Klägerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 BGB schwerwiegend verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin überwogen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Arbeitsgericht Kiel/ra-online

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Dokument-Nr.: 17619 Dokument-Nr. 17619

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