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Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 07.01.2014
- 2 Ca 1793 a/13 -
Steuerhinterziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen
Kündigung wegen rechtswidriger Abrechnungspraxis gerechtfertigt
Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, kann mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.
Die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmerin hält Kündigung aufgrund des Vorschlags der Abrechnungspraxis durch den Betriebsleiter für unwirksam
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die
Gericht erklärt ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht für wirksam
Das Arbeitsgericht Kiel hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Einer vorherigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Arbeitsgericht Kiel/ra-online
- EU-Mitgliedsstaaten dürfen wegen derselben Tat der Steuerhinterziehung nacheinander steuerliche und strafrechtliche Sanktion verhängen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.02.2013
[Aktenzeichen: C-617/10]) - Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur in Ausnahmefällen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012
[Aktenzeichen: 1 StR 525/11])
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Dokument-Nr. 17619
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