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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.08.2008
- 17 Ca 51/08 -
ArbG Köln: Fristlose Kündigung wegen Pilgerreise nach Mekka unwirksam
Keine Kündigung trotz eigenmächtigen Urlaubsantritts
Einer gläubigen und praktizierenden Muslima kann wegen der Teilnahme an einer Pilgerreise nach Mekka auch dann nicht fristlos gekündigt werden, wenn ihr die Urlaubserteilung eigentlich verweigert wurde. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Die Klägerin ist bei der Stadt Köln als Begleiterin behinderter Kinder bei Schulbusfahrten beschäftigt. Ihr wurde von dem hier beklagten Arbeitgeberunternehmen mitgeteilt, dass sie ihren
Teilnahme an Pilgerfahrt während der Ferien kaum möglich
Die Klägerin hatte vorgetragen, dass
Gericht erklärt Kündigung für unwirksam
Obwohl nicht genehmigter und gleichwohl eigenmächtig angetretener
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2009
Quelle: ra-online, ArbG Köln
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Dokument-Nr. 8454
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