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Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 19.08.2009
5 Ca 258/09 -

Mitarbeiterin einer Lottoannahmestelle kann bei Betrugsverdacht fristlos gekündigt werden

Bei Verdacht der Beteiligung an „Lottogewinn-Betrug“ ist eine außerordentliche Kündigung rechtmäßig

Eine Mitarbeiterin in einer Lottoannahmestelle kann bei dem Verdacht, sie habe sich gemeinsam mit einer Bekannten den Lottogewinn eines Kunden ausbezahlen lassen, fristlos gekündigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Lörrach entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ermittelte die Polizei gegen die Mitarbeiterin in einer Lottoannahmestelle. Sie stand in dem Verdacht, einen 71-jährigen Kunden um seinen Lottogewinn von ca. 3.000,- EUR betrogen zu haben. Dieser hatte der Mitarbeiterin das Original einer Spielquittung vorgelegt. Da Gewinne über 1.000,- EUR nicht mehr in der Annahmestelle ausgezahlt werden, gab sie dem Rentner ein Anforderungsformular für die Auszahlung bei der Lottozentrale. Sie behielt die Spielquittung allerdings ein. Der Kunde erhielt in der Folgezeit den Gewinn durch die Lottozentrale nicht ausgezahlt, weil ihm die Original-Quittung fehlte. Dagegen löste die Mitarbeiterin den einbehaltenen Lottoschein mit Hilfe der Lebensgefährtin ihres Sohnes selbst in einer anderen Lottoannahmestelle ein.

Inhaberin der Lottoannahmestelle kündigt fristlos

Als die Inhaberin der Lottoannahmestelle von den polizeilichen Ermittlungen gegen ihre Mitarbeiterin erfuhr, sprach sie ihr die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages aus. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht Lörrach.

Gericht: Verdacht reicht für Kündigung aus

Das Gericht wies die Klage ab. Bereits der Verdacht, ein Mitarbeiter habe eine strafbare Handlung begangen, die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, könne eine Kündigung rechtfertigen. Es hätten starke Verdachtsmomente gegen die Klägerin vorgelegen. Bei dem Betrugsverdacht habe es sich auch um eine erhebliche Pflichtwidrigkeit im Arbeitsverhältnis gehandelt, so dass die fristlose Kündigung im Ergebnis gerechtfertigt gewesen sei, urteilte das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 8802 Dokument-Nr. 8802

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