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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.04.2014
- 1 ABR 82/12 -
BAG zur Pflicht des Arbeitgebers zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses
Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu
Arbeitgeber sind aufgrund § 11 Satz 1 ASiG dazu verpflichtet in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu.
Die
Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses ist öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers
Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Dessen Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. § 11 ASiG regelt zugunsten des Betriebsrats keinen Anspruch auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Hierbei steht ihm kein Handlungsspielraum zu. Das schließt nach dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus. Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2012
[Aktenzeichen: 3 TaBV 1/12]
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Dokument-Nr. 18071
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