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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010
- 1 ABR 88/09 -
BAG: Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund muss vor LAG erneut verhandelt werden
Abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH
Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) ist derzeit nicht tariffähig. Die gemeinsam mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht und wies die Sache zur erneuten Anhörung zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm.
Das von der IG Metall eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der
BAG weist Sache zurück an LAG
Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG Metall hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen.
Voraussetzungen zum Abschluss von Tarifverträgen
Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Die
Tariffähigkeit der GKH kann nicht abschließend beurteilt werden
Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10370
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