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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2012
- 1 AZR 563/11 -
Keine Annahmeverzugsvergütung bei Streikteilnahme
BAG verneint Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Beteiligung an Streikmaßnahmen
Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und obsiegt er im anschließenden Kündigungsschutzprozess, steht ihm für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils kein Annahmeverzugslohn zu, wenn er sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nachdem bei der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrags gescheitert waren, rief die IG BAU die Beschäftigten am 13. April 2010 zu einem unbefristeten
Teilnahme an Streik schließt Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Ihr steht kein Annahmeverzugslohn zu. Aufgrund des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht zwar fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Arbeitskampfes ein Arbeitsverhältnis bestand. Doch war die Klägerin wegen ihrer Streikteilnahme leistungsunwillig iSd. § 297 BGB. Das schließt einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.05.2011
[Aktenzeichen: 8 Sa 155/11]
- Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010
[Aktenzeichen: 5 AZR 700/09]) - Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2005
[Aktenzeichen: 5 AZR 19/05])
Jahrgang: 2012, Seite: 1477 MDR 2012, 1477
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Dokument-Nr. 13809
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