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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015
- 1 AZR 595/14 -
Beurlaubte Beamte dürfen von Sozialplanabfindungen ausgeschlossen werden
Ausschluss von Klageverzichtsprämien unzulässig
Ein Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, nicht solche ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. In diesem wurden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auch
Beurlaubte Beamten halten Ausschluss von Leistungen für ungerechtfertigt
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte ihren Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem
Ausschluss der beurlaubten Beamten von Sozialplanabfindung zulässig
Die Klagen der beurlaubten Beamten hatten vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Der
Ausnahme von Klageverzichtsprämie unzulässig
Demgegenüber durften die beurlaubten Beamten nicht von der Zahlung der Klageverzichtsprämie ausgenommen werden. Diese Sonderzahlung diente der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Hierfür kommt es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014
[Aktenzeichen: 4 Sa 375/14]
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Dokument-Nr. 21981
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