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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017
- 10 AZR 47/17 -
BAG: Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht erforderlich für Wirksamkeit einer Versetzung durch Arbeitgeber
Versetzung aufgrund des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, um einen Arbeitnehmer zu versetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versetzung auch auf dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 kehrte ein Arbeitnehmer nach langer
Arbeitsgericht weist Klage ab, Landesarbeitsgericht gibt ihr statt
Während das Arbeitsgericht Pforzheim die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg statt. Seiner Auffassung nach sei die
Bundesarbeitsgericht verneint Durchführung betriebliches Eingliederungsmanagement als Voraussetzung für Versetzung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Zwar sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 82 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Jedoch führe das Unterlassen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber, die auch auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gestützt werden, bereits deswegen unwirksam sei. Das Gesetz sehe im Fall der Unterlassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtsfolgen vor. Zudem handele es sich nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
Zurückweisung des Falls an Landesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss nunmehr prüfen, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil vom 20.08.2015
[Aktenzeichen: 6 Ca 154/15] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2016
[Aktenzeichen: 15 Sa 76/15]
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Dokument-Nr. 25531
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