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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.1994
- 2 AZR 617/93 -
Kündigung während der Probezeit aufgrund Homosexualität des Arbeitnehmers unzulässig
Probezeitkündigung wegen unzulässiger Rechtsausübung treuwidrig und damit unwirksam
Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit wegen seiner Homosexualität gekündigt, so stellt dies eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers dar und ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Außendienstmitarbeiter wurde während seiner sechsmonatigen
Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine
Probezeitkündigung wegen Homosexualität treuwidrig
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Es stellte hingegen nicht auf eine eventuell bestehende Sittenwidrigkeit der
Grundsatz der Privatautonomie durch Grundrechte eingeschränkt
Zwar sei es richtig, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass die Möglichkeit einer Probezeitkündigung vom Grundsatz der Privatautonomie gedeckt und damit zulässig ist. Diese Privatautonomie werde jedoch durch die Grundrechte anderer eingeschränkt. Denn der Kläger habe seinerseits ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Von diesem Grundrecht umfasst sei die Freiheit, die Privatsphäre im Bereich des Geschlechtslebens nach eigener Entscheidung zu gestalten. Diese Freiheit sei dem Kläger durch die Probezeitkündigung, welche auf eine Disziplinierung seines Geschlechtsverhaltens hinaus lief, genommen worden.
Arbeitgeber nicht Sittenwächter
Die Arbeitnehmerverpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber enden nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich dort, wo der private Bereich beginnt. Die Gestaltung des privaten Lebensbereichs stehe außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers und werde durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt, als sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und diesen stört. Der Arbeitgeber sei durch den
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht München, Urteil vom 12.09.1991
[Aktenzeichen: 9 Ca 4676/91] - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 16.06.1993
[Aktenzeichen: 2 (5) Sa 75/92]
Jahrgang: 1995, Seite: 180 MDR 1995, 180 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 1994, Seite: 1080 NZA 1994, 1080
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Dokument-Nr. 17478
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