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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010
- 3 AZR 317/08 -
BAG zur Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig
Eine Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis – etwa einem „Anlernverhältnis“ – durchzuführen, ist unzulässig. Verträge dieser Art sind nichtig, da sie gegen das Berufsbildungsgesetz gemäß § 134 BGB verstoßen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein beklagter Malermeister gegen die Verurteilung zur Zahlung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin. Er hatte mit ihr, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen und eine
Durchführung der Ausbildung in einem „Anlernverhältnis“ unzulässig
Die Revision des Beklagten gegen das landesarbeitsrechtliche Urteil blieb jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen erfolglos. Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die
Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies wegen des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist, wofür einiges spricht, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2008
[Aktenzeichen: 7 Sa 659/07]
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Dokument-Nr. 10008
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