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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009
- 3 AZR 529/07 -
Unverfallbarkeitsfrist bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001
Versorgungszusagen gelten auch dann, wenn Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2005 gekündigt wurde
Ist die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden, so hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nach § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt, falls er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin mit Urkunde vom 25. August 1999 eine betriebliche
BAG: Es reicht aus, wenn die Unverfallbarkeitsfrist Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht ist
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Es genügt, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/09 des BAG vom 14.01.2009
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2007
[Aktenzeichen: 20 Sa 106/06]
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Dokument-Nr. 7274
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