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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019
- 5 AZR 505/18 -
Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch bei neuer Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit auf sechs Wochen beschränkt
Für weiteren Anspruch muss erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zum Zeitpunk der neuen Erkrankung beweisbar beendet gewesen sein
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Die geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete
Klägerin verlangt Entgeltfortzahlung
Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 weder von der Beklagten
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten - ab.
BAG: Arbeitsunfähigkeit ist als einheitlicher Verhinderungsfall anzusehen
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2018
[Aktenzeichen: 7 Sa 336/18]
- Arbeitnehmer muss Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zwischen Beginn und Ende einer Arbeitsunfähigkeit beweisen
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.11.2016
[Aktenzeichen: 12 Sa 453/16]) - Arbeitgeber darf ärztliches Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag fordern
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011
[Aktenzeichen: 3 Sa 597/11])
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Dokument-Nr. 28200
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