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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.02.2006
5 AZR 628/04 -

Bei geringfügig Beschäftigten ist die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten

Arbeitnehmer trägt die anfallende Lohnsteuer

Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen.

Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.

Im Streitfall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den „Tariflohn von zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich“. Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben.

Da die Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als Lohnsteuer ab. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/06 des BAG vom 01.02.2006

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2004
    [Aktenzeichen: 6 Sa 171/04]
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