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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.2009
- 6 AZR 114/08 -
Bundesarbeitsgericht: Keine Tagespauschale bei stundenweiser Rufbereitschaft
Weniger als zwölf Stunden dauernde Rufbereitschaften sind nur stundenweise zu vergüten
Angestellte im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf eine Tagspauschale, wenn sie mehrere Rufbereitschaften innerhalb von 24 Stunden leisten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
§ 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen
Sachverhalt
Der Kläger leistete für die beklagte Stadt zwischen dem 17. Dezember 2005 und dem 1. März 2006 in sieben Fällen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen. Keine dieser Rufbereitschaften dauerte für sich allein genommen oder zusammengerechnet mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften 12 Stunden oder länger. Die beklagte Stadt vergütete diese Rufbereitschaften als stundenweise Rufbereitschaften mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter Stunde. Mit seiner Klage hat der Kläger für derartige Rufbereitschaften die
Klage erfolglos
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des BAG vom 05.02.2009
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2007
[Aktenzeichen: 5 Sa 266/07]
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Dokument-Nr. 7393
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