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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.2009
6 AZR 114/08 -

Bundesarbeitsgericht: Keine Tagespauschale bei stundenweiser Rufbereitschaft

Weniger als zwölf Stunden dauernde Rufbereitschaften sind nur stundenweise zu vergüten

Angestellte im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf eine Tagspauschale, wenn sie mehrere Rufbereitschaften innerhalb von 24 Stunden leisten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

§ 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt wird. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD zu zahlen.

Sachverhalt

Der Kläger leistete für die beklagte Stadt zwischen dem 17. Dezember 2005 und dem 1. März 2006 in sieben Fällen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen. Keine dieser Rufbereitschaften dauerte für sich allein genommen oder zusammengerechnet mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften 12 Stunden oder länger. Die beklagte Stadt vergütete diese Rufbereitschaften als stundenweise Rufbereitschaften mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter Stunde. Mit seiner Klage hat der Kläger für derartige Rufbereitschaften die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD begehrt.

Klage erfolglos

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine Rufbereitschaft dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Ordnet der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrere jeweils weniger als zwölf Stunden andauernde Rufbereitschaften an, zwischen denen der Arbeitnehmer frei oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese stundenweise zu vergüten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die tägliche Pauschale des § 8 Abs. 3 TVöD werden damit nicht erfüllt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des BAG vom 05.02.2009

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2007
    [Aktenzeichen: 5 Sa 266/07]
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