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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022
- 6 AZR 224/21 -
Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
Klage auf Wiedereinstellung gleichzeitig mit Klage gegen Wirksamkeit der Kündigung führt zur Unterbrechung beider Klagen
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung, so das Bundesarbeitsgericht. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.
Der Kläger war bei einem Betten- und Matratzenhersteller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betriebsstilllegung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wiedereinstellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche
Unterbrechung wegen gleichzeitiger Klage gegen Wirksamkeit einer Kündigung
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richterrechtlich entwickelte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2022
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31808
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