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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2022
6 AZR 333/71 -

BAG: Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit möglich

Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme stellt keinen Verstoß gegen das "Gebot fairen Verhandelns" dar

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungs­situation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Die hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah u.a. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.

Arbeitnehmerin hatte um längere Bedenkzeit gebeten

Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

BAG: Keine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.

Unterbreitung des Aufhebungsvertrags "nur zu sofortiger Annahme" zulässig

Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom Senat in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 (- 6 AZR 75/18 -) entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme des-wegen sofort entscheiden musste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2022
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (5)

 
 
Dennis Langer schrieb am 04.03.2022

Wenn erst einmal Putins Truppen nach Deutschland einmarschieren, werden ihr das ganze Papier, auf denen die Gesetze gedruckt stehen, gerade noch als AAP verwenden können!

AAP = Arsch-Abwisch-Papier

Dennis Langer schrieb am 03.03.2022

Der Aufhebungsvertrag.

Beamte sowie ebenso Richter und Staatsanwälte brauchen diese Erfahrung ja nicht zu machen.

8-#

Dennis Langer antwortete am 03.03.2022

Und sie sollen zudem noch durch jene mit alimentiert werden, die durchaus jederzeit einen solchen Wischlappen zur Unterschrift vorgelegt bekommen können!!!

8-#

Dennis Langer antwortete am 03.03.2022

DAUMEN NACH UNTEN ZU DIESEM URTEIL!!!

8-#

Dennis Langer schrieb am 03.03.2022

Ob die zuständige Richterin oder der zuständige Richter, die, bzw. der dieses Urteil gesprochen und zu verantworten hat, sich noch ohne Geleitschutz in die Öffentlichkeit hinaus traut?

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