wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2010
6 AZR 338/09 -

BAG zum Bezug von undifferenziertem Leistungsentgelt nach dem TVöD ohne Entgeltanspruch für September 2007

Tabellenentgelt für Monat September 2007 war nur Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des undifferenzierten Leistungsentgelts

Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden, ob auch ein erkrankter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Leistungsentgelts gemäß der Übergangsregelung zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) hat.

§ 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 regelt Rahmen und Grundsätze des ab dem 1. Januar 2007 einzuführenden Leistungsentgelts. Die Durchführung der Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebsbzw. Dienstvereinbarung voraus. War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Juli 2007 zustande gekommen, erhielten die Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchsvoraussetzung für das undifferenzierte Leistungsentgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007 lediglich die Bemessungsgrundlage des Anspruchs.

Sachverhalt

Der Kläger des zurgunde liegenden Streitfalls ist als Müllwerker bei der beklagten Stadt tätig. Bis zum 31. Juli 2007 wurde für seinen Tätigkeitsbereich keine Dienstvereinbarung zur Umsetzung des § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Der Kläger war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September 2007 kein Entgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt. Die Beklagte zahlte ihm deshalb kein undifferenziertes Leistungsentgelt. Der Kläger begehrt für die neun Monate des Jahres 2007, in denen er Entgelt bezogen hat, ein anteiliges undifferenziertes Leistungsentgelt von 179,55 Euro.

Stichtagsregelung bei Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts würde allgemeinen Gleichheitssatz verletzen

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Sinn und Zweck der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) war das Tabellenentgelt für den Monat September 2007 nur die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des undifferenzierten Leistungsentgelts. Die undifferenziert ausgeschütteten Beträge sind im Jahr 2006 erwirtschaftet worden. Die Zahlung hatte für das gesamte Jahr 2007 zu erfolgen. Dies verbietet eine Auslegung der Protokollerklärung, die den Entgeltbezug in einem einzigen Monat zur Anspruchsvoraussetzung machen würde. Eine derartige Stichtagsregelung stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online.

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.03.2009
    [Aktenzeichen: 2 Sa 376/08]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10307 Dokument-Nr. 10307

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10307

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?