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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007
- 6 AZR 662/06 -
Wettbewerbsverbot: Bundesarbeitsgericht zum Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Keine analoge Anwendung von § 12 Kündigungsschutzgesetz
Ein Arbeitnehmer, der sich während eines Kündigungsprozesses selbständig gemacht hat, kann nach der gewonnenen Kündigungsschutzklage nicht in entsprechender Anwendung von § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils kündigen. Eine von ihm ausgesprochene Kündigung ist als ordentliche Kündigung umzudeuten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Hat der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest, dass das
Sachverhalt
Der Kläger war als angestellter
Mit seiner Klage begehrt der Kläger in der Revision noch die Zahlung einer Karenzentschädigung. Er hat geltend gemacht, durch die von ihm erklärte Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei das
Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom Zugang der Nichtfortsetzungserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerichtete Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die nur für den Kläger zugelassene Revision war erfolglos.
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Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/07 des BAG vom 25.10.2007
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2006
[Aktenzeichen: 13 Sa 1585/05]
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Dokument-Nr. 5057
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