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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019
- 6 AZR 75/18 -
In Privatwohnung abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden
Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns beim Zustandekommen des Vertrags jedoch möglich
Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen
Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen
Landesarbeitsgericht muss Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags im Hinblick auf Gebot fairen Verhandelns erneut beurteilen
Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2017
[Aktenzeichen: 10 Sa 1159/16]
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Dokument-Nr. 27034
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