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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015
- 6 AZR 82/14 -
Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag
Klageverzichtsklausel in vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Am 28. Dezember 2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen
Im Aufhebungsvertrag vorgesehener Klageverzicht nimmt Möglichkeit zur Anfechtung des Vertrages
Das Arbeitsgericht hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07.11.2013
[Aktenzeichen: 16 Sa 879/13]
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Dokument-Nr. 20758
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