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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018
- 7 AZR 520/16 -
BAG: Ungerechtfertigte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitsnehmers unwirksam
Befriste Arbeitszeiterhöhung um 25 % gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung bedarf besonderer berichtigter Gründe des Arbeitgebers
Besteht keine Rechtfertigung für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Beträgt Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, bedarf die Befristung besonderer berechtigter Gründe. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verwaltungsangestellte war zunächst in Vollzeit beschäftigt. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit, nahm sie eine 50 %-Stelle an. Nachfolgend wurde die Arbeitszeit entsprechend einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin im Februar 2013 auf 75 % erhöht. Die
Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die
Befristung muss gerechtfertigt sein
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass die Wirksamkeit der
Bei erheblichem Umfang der Befristung müssen besondere berichtigte Gründe vorliegen
Weist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.09.2015
[Aktenzeichen: 2 Ca 8940/14] - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.03.2016
[Aktenzeichen: 8 Sa 1060/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 1907 BB 2018, 1907 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2815 NJW 2018, 2815 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 563 NJW-Spezial 2018, 563 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2018, Seite: 1061 NZA 2018, 1061
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Dokument-Nr. 27836
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